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   LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2020 - L 20 AY 40/19   

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https://dejure.org/2020,17745
LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2020 - L 20 AY 40/19 (https://dejure.org/2020,17745)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.06.2020 - L 20 AY 40/19 (https://dejure.org/2020,17745)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - L 20 AY 40/19 (https://dejure.org/2020,17745)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R

    Asylbewerberleistung - sozialgerichtliches Verfahren - Einbeziehung von Klägern

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2020 - L 20 AY 40/19
    Bereits zur früheren Rechtslage habe das BSG in seinem Urteil vom 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R betont, dass für die Berechnung des Vorbezugszeitraumes von Grundleistungen i.S.v. § 2 Abs. 1 a.F. AsylbLG §§ 186, 187 BGB anzuwenden seien.

    Zur früheren Gesetzesfassung, die seit dem 01.06.1997 und bis zum 28.02.2015 eine zunächst 36-monatige bzw. später 48-monatige Vorbezugszeit von Leistungen nach § 3 AsylbLG vorsah, sollte danach die Dauer eines ununterbrochenen Vorbezugs in Anlehnung an §§ 186, 187 BGB zu berechnen sein (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R Rn. 13).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2020 - L 20 AY 40/19
    Eine solche würde auch der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht: Knüpft der Gesetzgeber ausdrücklich an eine nach Ablauf von 15 Monaten geänderte "Bedarfssituation" an, die (nunmehr) mit der von Leistungsberechtigten in den Grundsicherungsregimen des SGB II oder SGB XII vergleichbar sei, so nimmt er damit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 Rn. 73 ff.) auf, nach der der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums zwischen verschiedenen bedürftigen Personengruppen (d.h. auch bei den jeweils von SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG erfassten Personenkreisen) nur insofern differenzieren darf, als der Bedarf der einen Gruppe von demjenigen anderer signifikant abweicht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Die Frist i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist taggenau zu berechnen (zur Fristberechnung vgl. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB); die das Ende der Leistungsberechtigung regelnde Sondervorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ist weder direkt noch analog anwendbar (so zutreffend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.6.2020 - L 20 AY 40/19 - juris Rn. 32 ff. m.w.N.; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 58; Cantzler, AsylbLG, 1. Aufl. 2019, § 2 Rn. 19; Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rn. 29).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2021 - L 8 AY 33/16

    Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG; Einreise zum Zwecke

    Wegen ihrer Einreise nach Deutschland am 3.3.2014 ist eine Umstellung der Leistungen frühestens zum 3.8.2015 in Betracht gekommen (zur Fristberechnung unter Heranziehung von §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.6.2020 - L 20 AY 40/19 - juris Rn. 32 ff.).
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